
2.3.1
Software

Schlecht eingerichtete Software kann die Informationsaufnahme stören und zu Missverständnissen führen. Software mit schlechter Nutzungsqualität kann zum Beispiel zu Konzentrationsschwächen, Leistungseinbußen und Unzufriedenheit führen.
Organisieren Sie, dass die benutzte Software richtig eingerichtet ist (Fensterdarstellung, allgemeine Einstellungen, Strukturierung der Informationen, Arbeiten mit mehreren Fenstern, Textgestaltung, Zeilenabstand, automatische Sicherung, Programmsymbole, automatische Funktionen wie Rechtschreibeprüfung, Trennungen, ...).
Checkliste "Bildschirmdarstellung" und Seite 43
INFO-MAP "Software richtig einstellen"
Bei Anschaffung neuer Software die Gebrauchstauglichkeit überprüfen (Aufgabenangemessenheit, Selbstbeschreibungsfähigkeit, Steuerbarkeit, Fehlertoleranz, Erwartungskonformität, Individualisierbarkeit, Lernförderlichkeit, Organisation von Informationen, Verwendung grafischer Objekte, Gebrauch von Kodierverfahren) sowie die Kompatibilität zu den vorhandenen Programmen und dem Betriebssystem. Bei der Anschaffung neuer Software die Praxishilfen der VBG nutzen.
BGI 852-4 "Software-Kauf und Pflichtenheft"
2.3.2
Bildschirm

Das Bildschirmgerät soll frei aufstellbar sowie leicht dreh- und neigbar sein. Zur Vermeidung stark ermüdender oder gesundheitsschädlicher Körperhaltungen sowie störender Reflexionen und Spiegelungen sollte der Bildschirm nach hinten geneigt sein (maximal 35°). Die Anzeigen sollten senkrecht zur Oberfläche des Bildschirms betrachtet werden können.
Die oberste Bildschirmzeile soll unter Augenhöhe liegen.
Der Abstand zwischen Augen und dem Bildschirm richtet sich nach der dargestellten Zeichengröße und der Sehaufgabe. Der Abstand zwischen Augen, Bildschirm, Tastatur und Vorlage sollte möglichst gleich sein und mindestens 0,50 m betragen.
Schaffen Sie geprüfte und gekennzeichnete Bildschirme (GS-Zeichen) an. Dann können Sie davon ausgehen, dass Sie die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt haben.
Checkliste "Bildschirmdarstellung" und Seite 43
BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze"
INFO-MAP "Software richtig einstellen"
Die Zeichen auf dem Bildschirm sind gut lesbar. Das bedeutet:
Die Zeichen sind scharf und deutlich zu erkennen - Zeichenschärfe
Die Zeichen sind ausreichend groß - Zeichengröße
Die Darstellung ist flimmerfrei - Flimmerfreiheit
Der Bildschirm ist frei von störenden Reflexionen und Blendungen
2.3.3
Tastatur und Maus

Tastaturen
Schaffen Sie geprüfte und gekennzeichnete Tastaturen (GS-Zeichen) an. Zusätzlich sollten Sie überprüfen, ob die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Neigung der Tastatur sollte gering sein, möglichst 5° bis 12°. Sie sollte 30 mm Höhe nicht überschreiten, an der mittleren Tastaturenreihe gemessen.
Sie besitzt eine matte Oberfläche. Die Tasten sind hell und mit dunklen Buchstaben beschriftet, die deutlich und gut lesbar sind (Schrifthöhe mindestens 2,9 mm, besser 3,2 mm). Auch Laptops und andere mobile Eingabemittel sollten mit hellen Tasten mit dunkler Schrift gestaltet sein.
Die Tasten sind ausreichend groß (Kantenlänge oder Durchmesser von 12 mm bis 15 mm) und haben eine leichte Mulde.
Die Rückmeldung der Tastenbetätigung ist deutlich wahrnehmbar.
Die Tasten haben einen ausreichenden Abstand voneinander (Tastenmittelabstand 18 mm bis 20 mm).
Mäuse
Die Mäuse sollten so gestaltet sein, dass ihre Tasten in normaler Körper- und Handhaltung betätigt werden können, ohne dass die Maus dabei unbeabsichtigt ihre Position ändert.
Für die Maus mit Rollkugel steht eine geeignete, rutschfeste Unterlage - zum Beispiel Mousepad - mit geringer Höhe zur Verfügung.
Nur geprüfte Mäuse einsetzen (GS-Zeichen).
2.3.4
Arbeitstische

Arbeitstische allgemein
Es sollten höhenverstellbare Arbeitstische verwendet werden, an denen sowohl im Sitzen als auch im Stehen gearbeitet werden kann.
Bei nicht höhenverstellbaren Arbeitstischen ist eine feste Höhe von 720 mm (± 15 mm) erforderlich. Bei höhenverstellbaren Arbeitstischen und sitzender Tätigkeit ist ein Verstellbereich von 620 mm bis 820 mm empfehlenswert.
Um dem Benutzer ausreichende Möglichkeiten für Haltungswechsel zu bieten, ist unterhalb der Arbeitsfläche ein entsprechender Bein- und Fußraum erforderlich. Die Bein- und Fußraumbreite muss sich bei unterschiedlichen Arbeitsaufgaben an den Bewegungsabläufen des Benutzers orientieren, das heißt, sie sollte über die gesamte nutzbare Breite vorhanden sein.
= auf der CD-ROM "Büroarbeit"
Wenn es nicht möglich sein sollte, den optimalen Beinraum zu realisieren, darf ausnahmsweise der Beinraum eingeschränkt werden. Folgende Mindestmaße sind einzuhalten:
Beinraumbreite 600 mm
Beinraumhöhe 650 mm (an Arbeitstischkante)
Fußraumhöhe 120 mm (gemessen ab Arbeitstischkante bei 600 mm bis zu einer Tiefe von 800 mm)
Für höhenverstellbare Arbeitsflächen werden diese Maße bei einer Höheneinstellung von 720 mm ermittelt.
Unterweisungshilfe "Bildschirmarbeit und Software"
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Seite 30
Die Arbeitsfläche - in der Regel die Tischfläche - muss mindestens 1600 mm x 800 mm betragen. Beim Einsatz von Bildschirmen mit größeren Bautiefen oder bei Verwendung zusätzlicher Arbeitsmittel kann eine Arbeitsflächentiefe von mehr als 800 mm erforderlich sein. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Tischbreite auf 1200 mm reduziert werden. Eine Mindestarbeitsfläche von 0,96 m2 muss gewährleistet sein.
Checkliste "Büroarbeitsplatz" und Seite 39
BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze"
Schaffen Sie geprüfte und gekennzeichnete Arbeitstische (GS-Zeichen des BG-PRÜFZERT sowie BG-PRÜFZERT-Zeichen) an. Dann können Sie davon ausgehen, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden.
Steharbeitsplätze
Die Arbeitsfläche an Steharbeitsplätzen muss einen Höhenverstellbereich von 950 mm bis 1180 mm aufweisen. Ist betriebsbedingt eine feste Arbeitsflächenhöhe erforderlich, wird unter Berücksichtigung unterschiedlicher Körpermaße eine mittlere Arbeitshöhe von 1050 mm (± 50 mm) empfohlen.
An Steharbeitsplätzen ist ein Fußraum von mindestens 120 mm Höhe und 150 mm Tiefe als ausreichend anzusehen bei einer Kniefreiheit von 80 mm.
Bei Sitz-/Steharbeitsplätzen muss der Bereich der Höhenverstellung mindestens 680 mm bis 1180 mm betragen. Ergonomisch empfehlenswert ist ein Versteilbereich von mindestens 620 mm bis 1200 mm.
2.3.5
Büroarbeitsstühle

Der Büroarbeitsstuhl soll die natürliche Haltung des Menschen im Sitzen unterstützen und das dynamische Sitzen fördern.
Die Rollen sind dem Fußbodenbelag anzupassen, das heißt, bei weichem Belag wie Teppichboden sind harte Rollen (einfarbig) und bei hartem Belag wie Parkett weiche Rollen (zweifarbig) einzusetzen.
Ist der Stuhl mit einem GS-Zeichen des BGPRÜFZERT sowie BG-PRÜFZERT Zeichen gekennzeichnet, können die Anforderungen als erfüllt angesehen werden.
Der Büroarbeitsstuhl muss standsicher sein. Alle auftretenden Kräfte beim Vor-, Zurück- oder Hinauslehnen müssen aufgefangen werden können. Das erfordert im Allgemeinen ein Untergestell mit fünf Abstützpunkten (Rollen).
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Seite 30
Arbeiten kleine Personen an nicht höhenverstellbaren Tischen können Fußstützen erforderlich sein, um ergonomisch günstige Arbeitshaltungen zu ermöglichen. Beim Einsatz von Fußstützen ist Folgendes zu beachten:
Die Größe der Stellfläche für die Füße muss mindestens 450 mm x 350 mm (Breite x Tiefe) betragen. Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit einer Fußstütze ist eine ausreichende Verstellbarkeit und eine rutschhemmende Ausführung ihrer Aufstellflächen und der Stellfläche für die Füße.
Um eine optimale Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu erreichen, sind Unterweisungen erforderlich.
Checkliste "Büroarbeitsplatz" und Seite 39
Unterweisungshilfe "Bildschirmarbeit und Software"
2.3.6
Vorlagenhalter

Die Größe der Auflagenfläche des Vorlagenhalters sollte der Größe der Vorlagen entsprechen.
Der Vorlagenhalter muss so stabil sein, dass alle notwendigen Handhabungen wie Abzeichnen oder Korrigieren möglich sind.
Der Vorlagenhalter sollte mit einer Papierklemme und einem Zeilenlineal ausgestattet sein.
Ein freies Aufstellen und eine Neigungsverstellbarkeit zwischen 15° und 75° müssen möglich sein.
2.3.7
Schränke und Regale

Schaffen Sie geprüfte und gekennzeichnete Arbeitsmöbel (GS-Zeichen des BG-PRÜFZERT sowie BG-PRÜFZERT Zeichen) an. Bürocontainer, Schränke und Regale sind standsicher aufzustellen. Als standsicher gelten bei senkrechter Aufstellung im Allgemeinen:
Bürocontainer, Schränke und Regale mit entsprechendem Eigengewicht,
Bürocontainer und Schränke mit Ausziehsperren und gegebenenfalls Zusatzgewichten,
Schränke mit Flügeltüren, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das 4-Fache der Schranktiefe beträgt,
Schränke mit Schiebe- oder Rolltüren sowie Regale, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das 5-Fache der Schrank-/Regaltiefe beträgt,
Bauelemente - zum Beispiel Fachböden, Auszüge, Schubladen - von Bürocontainern, Schränken und Regalen müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen weder heraus- noch herabfallen können.
Wird bei Schränken und Regalen die Ablagehöhe von 1,80 m überschritten, sind geeignete Aufstiege zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Dies können Leitern oder Tritte sein - siehe Kapitel 2.3.9.
2.3.8
Elektrische Geräte, Anlagen und Leitungen

Elektrische Geräte, Anlagen und Leitungen allgemein
Mangelhafte elektrische Geräte, Anlagen und Leitungen dürfen nicht verwendet werden.
Unterweisungshilfe "Büroarbeit"
Die elektrischen Geräte, Anlagen und Leitungen dürfen nur eine Elektrofachkraft oder eine unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft stehende Person errichten, ändern und instand halten.
Schalter und Steckdosen müssen fest eingebaut oder sicher auf der Wand befestigt sein. Defekte Abdeckungen sind umgehend instand zu setzen.
Anschluss- und Verlängerungsleitungen mit einer Zugentlastung und einem Knickschutz verwenden. Der Knickschutz schützt die Drähte (Adern) gegen Bruch durch Knicken der Leitung; die Zugentlastung hält die Leitung im Anschlusselement (Stecker, Kupplung) und verhindert, dass die Drähte herausgerissen werden.
Elektrische Leitungen nicht ungeschützt in Verkehrswegen verlegen. Kabelbrücken aus Kunststoff, fest eingebaute Bodensteckdosen verwenden oder die Leitung von oben zuführen.
Verlängerungsleitungen und Mehrfachsteckdosen mit beweglicher Anschlussleitung nicht überlasten. Aus diesem Grund an Mehrfachsteckdosen keine weiteren Mehrfachsteckdosen anschließen.
Elektrowärmegeräte wie Kaffeemaschinen und Kochplatten sind heute meist so konstruiert, dass zur Unterlage ein genügend großer, vor Hitze schützender Abstand besteht; sollte dies nicht der Fall sein, sind sie auf feuerfesten Unterlagen - zum Beispiel Fliesen - aufzustellen.
Die elektrischen Anlagen sind regelmäßig von einer befähigten Person zu prüfen. Die Fristen für die Prüfung sind in der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Als Anhalt können die Fristen gemäß BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" genommen werden.
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Seite 30
Betriebsanweisung für den Umgang mit elektrischen Geräten, Anlagen und Leistungen erstellen und aushängen.
Beschäftigte im Umgang mit elektrischen Geräten unterweisen.
Elektrische Installation in Büromöbeln
Die Möbel mit Elektroinstallationen sind mit verwendungsfertigen Bauteilen und Arbeitsmitteln, die den Regeln der Elektrotechnik entsprechen, auszurüsten.
Alle Leitungen, die zugeführt werden oder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Möbels bewegt werden können, müssen Zugentlastungen besitzen.
Leitungen in Möbeln müssen so geführt sein, dass sie nicht gequetscht und nicht durch scharfe Kanten, Ecken oder bewegliche Teile beschädigt werden können.
Die Netzanschlussleitungen sowie die internen Leitungen müssen flexibel und dreiadrig (Schutzleiter) sein. Der Mindestquerschnitt der Leiter beträgt 1,5 mm. Die Leitungen müssen eine doppelte Isolierung besitzen.
2.3.9
Leitern und Tritte

Unterweisungshilfe "Leitern und Tritte"
Betriebsanweisung "Stehleitern"
Ausreichende Anzahl von Leitern und Tritten bereitstellen (in Arbeitsbereichen mit Ablagehöhen von mehr als 1,80 m).
Nur gekennzeichnete Leitern und Tritte (GS-Zeichen des BG-PRÜFZERT sowie BG-PRÜFZERT-Zeichen) verwenden.
Regelmäßige Prüfung der Leitern und Tritte durch eine befähigte Person sicherstellen.
Die Beschäftigten im Umgang mit Leitern und Tritten unterweisen.