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Bauliche Anlage

Unter einer baulichen Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 BaustellV versteht man mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Hierunter versteht man z.B.: Gebäudetechnik, Büro-, Sanitär- und Wohncontainer, Leitungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Abwasserbeseitigung und des Fernmeldewesens. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht. Zu diesen baulichen Anlagen zählen z.B. auch Aufschüttungen, Abgrabungen, Bodensanierungen und Deponien. Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen. Erfolgt allerdings der Ein-, Aus- oder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- sowie zeitgleich zu Errichtung, Änderung oder Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahmen nach der BaustellV mit einzubeziehen.

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