Neben dem Arbeitgeber sind weitere Personen für die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu gehören nach § 13 Abs. 1 ArbSchG
Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, seine Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz zu delegieren. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus§ 13 Abs. 2 ArbSchG. Danach kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Aufgrund der vorgeschriebenen Eignung und Qualifikation bieten sich vor allem die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte für die arbeitsschutzbezogene Pflichtendelegation an. Trotz dieser Delegation bleibt der Arbeitgeber aber verantwortlich für eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung dieser Personen.