Gründe für Schichtarbeit können sein:
Schichtarbeit ist vor allem im Gesundheitsbereich (Krankenhäuser, Rettungsdienste, etc.), im Ordnungsbereich (Polizei, Sicherheitsdienste, etc.) und im Verkehrsbereich (Öffentlicher Nahverkehr, Post, etc.), mittlerweile auch in vielen Produktionsbetrieben verbreitet.
Es gibt zahlreiche Arten und Varianten von Schichtarbeit:
Regelmäßige Schichtarbeit vor allem Wechsel- und Nachtschicht beinhaltet arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Typische gesundheitliche Beeinträchtigungen bei regelmäßiger Schichtarbeit sind:
Darüber hinaus kann regelmäßige Schichtarbeit die Leistungsfähigkeit verringern und zur familiären und sozialen Isolation führen, was wieder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verstärken kann.
Aufgrund der negativen Auswirkungen von Schichtarbeit sind bei der Festlegung der Arbeitszeit der Schichtarbeitnehmer die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht ist beim Arbeiten in Schichtdiensten folgendes zu empfehlen:
Da mit Schichtarbeit besondere Belastungen verbunden sind, werden in der Regel Schichtzulagen gezahlt. Diese sind meist tariflich geregelt. Sie können aber auch in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag geregelt werden.
Eine andere Frage ist, inwieweit ein Arbeitnehmer überhaupt zur Schichtarbeit verpflichtet ist. Zunächst ist festzuhalten, dass Schichtarbeit die Lage der Arbeitszeit betrifft. Ist diese im Arbeitsvertrag genau festgelegt (beispielsweise Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr), kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig ändern. Vielmehr muss er mit Einverständnis des Mitarbeiters den Arbeitsvertrag ändern oder eine Änderungskündigung aussprechen. Enthält der Arbeitsvertrag keine Vorgaben zur Lage der Arbeitzeit, kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts Schichtarbeit grundsätzlich anordnen. Dabei müssen jedoch die Interessen des Mitarbeiters berücksichtigt werden.
Der Betriebsrat hat bei der Schichtarbeit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Bezogen auf die Schichtarbeit erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auf