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Prävention und Vorsorge

Durch Prävention und Vorsorge sollen arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkannt und verhütet werden. Zugleich soll dadurch ein Beitrag zur Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes geleistet werden.

Der Arbeitgeber muss die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Insofern besteht eine Pflicht zur Prävention und Vorsorge.

Einen Schwerpunkt der Präventionsmaßnahmen bildet die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie umfasst

  • die Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und Gesundheit,
  • die individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten,
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.

Allgemein wird nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen unterschieden.

In der Regel werden diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vom Betriebsarzt durchgeführt. Dabei hat der Betriebsarzt die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber ist der untersuchende Arzt nur berechtigt, wenn der untersuchte Beschäftigte ihn von dessen Schweigepflicht entbunden hat.

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