Einen Schwerpunkt der Präventionsmaßnahmen bildet die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie umfasst
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Allgemein wird nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zwischen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen unterschieden.
In der Regel werden diese arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vom Betriebsarzt durchgeführt. Dabei hat der Betriebsarzt die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu dokumentieren und auszuwerten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG). Zur Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an den Arbeitgeber ist der untersuchende Arzt nur berechtigt, wenn der untersuchte Beschäftigte ihn von dessen Schweigepflicht entbunden hat.