Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten.
Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Pausenräume sind in der zur alten Arbeitsstättenverordnung ergangenen Arbeitsstätten-Richtlinie Pausenräume (ASR 29/1-4) geregelt.
Redaktionelle Anmerkung: Gemäß § 8 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechs Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung, fort.