Der Mutterschutz bildet einen Aspekt des sozialen Arbeitsschutzes. Neben dem besonderen Kündigungsschutz (§ 9 MuSchG) und dem Entgeltschutz (§§ 11 bis 14 MuSchG) bezieht sich der Mutterschutz vor allem auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz wichtigen Beschäftigungsverbote.
2. Generelle Beschäftigungsverbote
Allgemein gilt ein Beschäftigungsverbot für die Zeit von
Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nochmals um den Zeitraum der Sechs-Wochen- Frist, den die Frau infolge der Frühgeburt vor ihrer Entbindung nicht mit der Arbeit ausgesetzt hat.
Eine Weiterarbeit während des Zeitraums vor der Entbindung ist nur möglich, wenn die Arbeitnehmerin ausdrücklich darin einwilligt. Diese Einverständniserklärung kann sie aber jederzeit ohne nachteilige Konsequenzen widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Unabhängig von diesen zeitbezogenen Beschäftigungsverboten gelten weitere arbeits- bzw. belastungsbezogene Beschäftigungsverbote. Gemäß § 4 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Insbesondere dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden
3. Individuelle Beschäftigungsverbote
Daneben gibt es noch individuelle Beschäftigungsverbote. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Einschränkungen gelten auch für stillende Mütter nach § 6 Abs. 3 MuSchG und für Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichen Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind (§ 6 Abs. 2 MuSchG).
4. Verbot von Akkord- und Fließarbeit
Nach § 4 Abs. 3 MuSchG gilt für werdende Mütter auch grundsätzlich
5. Verbot von Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit
Schließlich gilt nach § 8 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich ein Verbot von Mehr- Nacht- und Sonntagsarbeit. Danach dürfen werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
6. Mutterschutzverordnung
Ergänzt werden die Schutzrechte aus dem MuSchG durch die Regelungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutterschutzverordnung - MuSchV).
Nach der MuSchV ist der Arbeitgeber insbesondere dazu verpflichtet: