Dazu müssen:
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist.
§ 4 dient der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/10/EG.
2. Messungen anhand der BGV B 3
Die arbeitgeberseitige Verpflichtung Messungen an Lärmquellen vorzunehmen, kann sich auch aus dem Recht der Unfallversicherung ergeben.
§ 8 der BGV B 3 sieht unter der Überschrift "Geräuschmessung" vor, dass wenn ein begründeter Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass eine Lärmgefährdung entsteht, der Technische Aufsichtsbeamte unbeschadet der Festlegungen in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 im Einzelfall anordnen kann, dass der Unternehmer einen oder mehrere der nachfolgenden Schallpegel fachkundig messen lassen muss:
Auch hier fällt auf, dass der Arbeitgeber die Messungen nicht selbst durchführen soll, sondern ein Dritter.
In der Durchführungsanweisung zu § 8 BGV B 3 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Lärmgefährdung im Sinne einer Gehörgefährdung z.B. auch gegeben sein kann, bei Beurteilungspegeln im Grenzbereich unter 85 dB(A) mit hoher Impulshaltigkeit der Geräusche.
Ein begründeter Anlass, eine Lärmbelästigung anzunehmen, besteht auch bei der Verwendung von Arbeitsmittel und Anwendung von Arbeitsverfahren, die die Berufsgenossenschaft gemäß Anlage 2 zur BGV B 3 bestimmt hat.