Angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsschutzgesetz wie auch die hieraus abgeleiteten Verordnungen Umsetzung europäischen Rechtes sind, sind die in Konsequenz hieraus entstandenen Vorschriften über die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen mehreren Arbeitgebern für das deutsche Recht dem Grunde nach "ein alter Hut", wie § 6 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 1 ("Grundsätze der Prävention").
2. Koordinationspflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz
§ 8 ArbSchG sieht vor, dass, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden, die Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten, insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten, über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
2.1 Tätigwerden der Mitarbeiter außerhalb des Betriebs
Abs. 1 behandelt den Fall, dass Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber zeitlich oder örtlich gemeinsam auf einer externen Baustelle tätig werden. In diesem Fall sind beide Arbeitgeber entsprechend Artikel 6 Abs. 4 und Artikel 10 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie insbesondere verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten über die möglichen Gefahren zu unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abzustimmen.
2.2 Tätigwerden der Mitarbeiter im eigenen Betrieb
Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Dabei geht es nicht nur darum, dass Beschäftigte des einen Arbeitgebers Beschäftigte des anderen gefährden können. Vielmehr geht es insbesondere um Gefahren, die von der Arbeitsstätte und den vorhandenen Einrichtungen ausgehen. Von dieser Regelung wird insbesondere der Einsatz von Fremdfirmen für Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Produktionsanlagen, Verkehrsbetrieben, Werkstätten, Laboratorien oder Krankenhäusern erfasst.
Hier ist häufig die Unkenntnis über die von der Arbeitsstätte ausgehenden Gefahren bereits ein zusätzliches vermeidbares Gefahrenmoment. Art und Weise sowie Umfang der Erfüllung der Pflicht, sich über eine angemessene Unterrichtung zu vergewissern, richten sich entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Gefährlichkeit der in dem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.
2.3 Parallele Regelungen aus staatlichem und BG-Recht
Vor dem Hintergrund der sehr ähnlichen Regelungen aus der BGV A 1 ("Grundsätze der Prävention" vom 01.01.2004) und dem Arbeitsschutzgesetz stellt sich der betrieblichen Praxis die Frage, welche Vorschrift denn nun vorrangig gilt.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG bleiben Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, unberührt.
Mithin gelten zum Thema "Koordinierung" sowohl die BGV als auch das ArbSchG gleichwertig nebeneinander mit der Folge, dass dem als Koordinator eingesetzten Arbeitnehmer das in der BGV vorgesehene, im ArbSchG allerdings fehlende Weisungsrecht zusteht.
3. Koordinierungspflichten des Arbeitgebers auf Baustellen
Wie schon aus der Regelung des ArbSchG ersichtlich, sind Baustellen diejenigen Bereiche, die vorrangig der geordneten Zusammenarbeit der verschiedenen Unternehmen bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann nicht verwundern, dass die Koordinierungsvorschrift des § 3 der BaustellV umfänglicher ausfällt als die des § 6 der BGV A1 oder des § 13 des ArbSchG.
Nach § 3 der BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. Die Vorschrift differenziert des Weiteren sogar zwischen Koordinierungsaufgaben in der Planungsphase (Abs. 2) und der anschließenden Ausführung (Abs. 3).
Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
4. Arbeitgeberseitige Koordinierungspflichten an Gefahrstoff-Arbeitsplätzen
Auch im Gefahrstoffrecht kommt der Koordination und der Zusammenarbeit verschiedener Firmen große Bedeutung zu. § 17 der GefStoffV trifft hierzu einschlägige Regelungen:
Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt, ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird, § 17 Abs. 1.
Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen, § 17 Abs. 2 Satz 1.
Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuwirken und sich abzustimmen, § 17 Abs. 3 Satz 1.