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Gefahrstoffverordnung

1. Allgemeines

1.1 Ziel der Neuregelung


Die auf dem ArbSchG und dem ChemG basierende neue Gefahrstoffverordnung (gültig ab 01.01.2005) bündelt die Bereiche Arbeitsschutz und allgemeinen Gesundheitsschutz der Bevölkerung und setzt zudem eine ganze Reihe europäischer Richtlinien in nationales Recht um.

Mit der (neuen) Gefahrstoffverordnung soll der Schutz der Beschäftigten und der Verbraucher vor gefährlichen Stoffen erhöht werden. Dieses Ziel wird durch Vorschriften für das Verpacken und Kennzeichnen der Stoffe, durch Verbote und Beschränkungen sowie durch die Vorschriften über den Umgang mit diesen Stoffen erreicht. Die Umgangsvorschriften präzisieren die aus dem Arbeitsschutzgesetz erwachsenden Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und konkretisieren somit einen Teil der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.

Die Gefahrstoffverordnung des Jahres 2005 wird durch das Technische Regelwerk (TRGS) weiter ausdifferenziert. Diese Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden durch den in § 21 GefStoffV kodifizierten Ausschuss für Gefahrstoffe erarbeitet, der sich u. a. aus Vertretern der betroffenen Fachkreise aus Industrie- und Arbeitnehmerverbänden zusammensetzt. Diese Regelungssystematik deckt im Allgemeinen alle weitergehenden Normierungserfordernisse, die noch aus der Gefahrstoffverordnung erwachsen, ab.

1.2 Aufbau der neuen Gefahrstoffverordnung

Der Aufbau der neuen Gefahrstoffverordnung orientiert sich an der Gliederung der schon bisher geltenden Verordnung (außer Kraft getreten per 31.12.2004) und setzt dabei die Tradition der Zweiteilung der Vorschriften zum Inverkehrbringen und zum Umgang mit Gefahrstoffen fort.

Durch die Reduzierung des Verordnungstextes auf nunmehr noch knapp die Hälfte des früheren Umfangs (26 statt 50 Paragraphen) wurden Zusammenfassungen und Verschiebungen notwendig. Zur Gefahrstoffverordnung gehören sechs Anhänge. Sie sind Bestandteil der Verordnung und haben damit denselben Verbindlichkeitsgrad wie der Verordnungstext selbst.

Die in § 2 der Gefahrstoffverordnung angesprochenen Richtlinien der EU sind im Anhang I zur Gefahrstoffverordnung aufgelistet. Sie tangieren vorrangig europäische Richtlinien zum Inverkehrbringen und für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

1.3 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist der Unternehmer an die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der Gefahrstoffverordnung gebunden. Zusätzliche Bedeutung haben für ihn die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt publizierten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Hält sich der Arbeitgeber an die TRGS, kann er unterstellen, dass er die in der Gefahrstoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Die TRGS bestimmen die in der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Regelungen näher. Die Pflichten des Unternehmers werden, soweit nötig, weiter erläutert und begründet. Die TRGS beinhalten die Anforderungen, die regelmäßig unter angemessener Berücksichtigung des "Normalfalls" in einem Betrieb zu stellen sind.

Von den Regelungen der TRGS kann der Unternehmer aber abweichen, wenn in vergleichbarer Weise durch andere Maßnahmen der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist (§ 8 Abs. 1 GefStoffV). Durch Vorlage der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber der Behörde auf deren Verlangen hin nachweisen, dass dies zutrifft. Die Vergleichbarkeit der getroffenen Maßnahmen ist in der Dokumentation eingehend zu begründen und gegebenenfalls durch ergänzende Messberichte zu belegen.

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