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Gefährdungsfaktor

Der Arbeitgeber muss im Rahmen einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte oder des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken oder durch
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 3 ArbSchG).

Zur weiteren Systematisierung dienen die Gefährdungsfaktoren. Als Gefährdungsfaktoren bezeichnet man Gruppen von Gefährdungen, die durch gleichartige Gefahrenquellen oder Wirkungsqualitäten gekennzeichnet sind.

Gefährdungsfaktoren sind insbesondere:

  • Gefährdung durch mangelhafte Arbeitsschutzorganisation (z.B. kein Betriebsarzt bestellte),
  • Gefährdung durch mangelhafte Erste-Hilfe- und Notfallsysteme (z.B. kein vorhandenes Erste-Hilfe-Material),
  • Biologische Gefährdung (z.B. schutzloser Umgang mit biologischen Stoffen),
  • Brand- und Explosionsgefährdung (z.B. Arbeiten mit explosionsfähigen Stoffen),
  • Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (z.B. Lärm),
  • Gefährdung durch Arbeitsumgebung (z.B. ungeeignete Arbeitsmaterialien),
  • Gefährdung durch physische Belastung (z.B. schwere körperliche Arbeit),
  • Gefährdung durch psychische Belastung, (z.B. erhöhte Leistungsanforderungen),

 

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