einschließlich der unmittelbaren Arbeitsumgebung (§ 2 Abs. 2 BildscharbV).
Im Rahmen der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 3 BildscharbV).
Die Anforderungen an einen gesundheitsgerechten Bildschirmarbeitsplatz sind im Anhang 1 BildscharbV geregelt. Dazu gehört insbesondere, dass
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zur Verringerung der Belastung durch die Arbeit am Bildschirm die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird (§ 5 BildscharbV).
Schließlich hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bei Tätigkeiten an Bildschirmgeraten nach § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit deren Anhang eine arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung anzubieten.
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von Sehbeschwerden, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können. Die Durchführung eines Sehtest kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.