Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine der wichtigsten Rechtsverordnungen zum
Arbeitsschutz. Durch die am 03.10.2003 in Kraft getretene BetrSichV wurden die bis dahin in zahlreichen Rechtsverordnungen verstreuten Arbeitsschutzanforderungen für Arbeitsmittel und Anlagen in einer Rechtsverordnung zusammengefasst. Gleichzeitig wurden europarechtliche Vorgaben eingearbeitet.
In der BetrSichV sind die Anforderungen
- an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen geregelt.
Damit besteht ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) oder sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab, geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen, sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits europäisch oder spezialgesetzlich geregelt sind.
Systematisch ist die BetrSichV in vier Abschnitte und mehrere Anhänge gegliedert:
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-2 BetrSichV)
- Abschnitt 2: Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel (§§ 3-11 BetrSichV)
- Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen(§§ 12-23 BetrSichV)
- Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften und Schlussvorschriften (§§ 24-27 BetrSichV)
- Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV
- Anhang 4: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können
- Anhang 5: Prüfung besonderer Druckgeräte nach § 17 BetrSichV