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Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

Zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der Arbeitgeber für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation zu sorgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).

Zu einer ordnungsgemäßen betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gehören insbesondere ein Betriebsarzt (§§ 2 bis 4 ASiG), eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (§§ 5 bis 7 ASiG) und ein Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII). Diese haben den Arbeitgeber als für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz Verantwortlichen zu unterstützen und mit den Arbeitsschutzbehörden zusammenzuarbeiten.

Auch intern sollen diese Fachleute für Arbeits- und Gesundheitsschutz regelmäßig zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Er setzt sich aus
  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,

zusammen (§ 11 ASiG).

Darüber hinaus wird die betriebliche Arbeitsschutzorganisation unter Umständen ergänzt um besondere Betriebsbeauftragte, namentlich einen Immissionsschutzbeauftragter (§§ 53 ff. BImSchG), einen Abfallbeauftragter (§§ 54 ff. KrW-/AbfG) und einen Störfallbeauftragter (§§ 58a ff. BImschG).

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