Betriebliche Arbeitsschutzorganisation
Zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeits- und
Gesundheitsschutzes hat der Arbeitgeber für eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation zu sorgen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG).
Zu einer ordnungsgemäßen betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gehören insbesondere ein
Betriebsarzt (§§ 2 bis 4 ASiG), eine
Fachkraft für Arbeitssicherheit (§§ 5 bis 7 ASiG) und ein
Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII). Diese haben den Arbeitgeber als für den betrieblichen Arbeits- und
Gesundheitsschutz Verantwortlichen zu unterstützen und mit den
Arbeitsschutzbehörden zusammenzuarbeiten.
Auch intern sollen diese Fachleute für Arbeits- und Gesundheitsschutz regelmäßig zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen
Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Dieser hat die Aufgabe, Anliegen des
Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beraten und tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Er setzt sich aus
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
zusammen (§ 11 ASiG).
Darüber hinaus wird die betriebliche Arbeitsschutzorganisation unter Umständen ergänzt um besondere Betriebsbeauftragte, namentlich einen Immissionsschutzbeauftragter (§§ 53 ff. BImSchG), einen Abfallbeauftragter (§§ 54 ff. KrW-/AbfG) und einen Störfallbeauftragter (§§ 58a ff. BImschG).