Die Beschäftigten haben den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu unterstützen. Festgestellte Gefahren für Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen sind auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).
Die Beschäftigten können dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit machen (§ 17 Abs. 1 ArbSchG). Sie können sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).
Darüber hinaus haben alle Arbeitnehmer das Recht, zu sie betreffenden Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 S. 2 BetrVG).