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Besondere Gefahren

Bei Vorliegen von besonderen Gefahren am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber gemäß § 9 ArbSchG zusätzliche Maßnahmen zu treffen.

Ob und wann eine besondere Gefahr vorliegt, bemisst sich nach der Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. In diesem Zusammenhang wird auch häufig der Begriff der unmittelbaren erheblichen Gefahr verwendet. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist oder sein Eintritt nicht mehr abgewendet werden kann und der Schaden nach Art oder Umfang besonders schwer ist. Um festzustellen, ob besondere Gefahren am Arbeitsplatz bestehen, sind die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsfaktoren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen.

Als besonders gefährliche Arbeitsbereiche lassen sich insbesondere Arbeitsplätze einordnen, die durch gefährliche Tätigkeiten gekennzeichnet sind.

Beispiele für besonders gefährliche Tätigkeiten:
  • Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. Anwendung von ionisierenden Strahlen (§§ 36, 37 StrlSchV),
  • Umgang mit krebserzeugenden Stoffen (§ 4 Nr. 12 GefStoffV),
  • Umgang mit ergbutverändernden Stoffen (§ 4 Nr. 14 GefStoffV),
  • Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die krebserregende Gefahrstoffe enthalten (Anhang 3 Nr. 5 GefStoffV),
  • Gewerbliche Schädlingsbekämpfung (§ 15 e GefStoffV),
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, für die nach § 10 Abs. 1 BioStoffV spezielle Zugangsbeschränkungen gelten,
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,
  • Arbeiten mit schweren Massivbauelementen,
  • Schweißarbeiten in Bereichen hoher Brandgefahr,
  • Arbeiten in Silos oder Bunkern, in denen sich gesundheitsschädliche Gase bilden können oder in denen Sauerstoffmangel auftreten kann,
  • Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben (§ 9 Abs. 1 ArbSchG).

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).

Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen muss gewährleistet sein, dass die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG). In diesem Fall dürfen den Mitarbeitern aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG).

Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr möglich ist, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG). Auch hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG). Wenn die unmittelbare erhebliche Gefahr weiter fortbesteht, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG).

Schließlich muss der Arbeitgeber in besonderem Maße bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz für Maßnahmen der Ersten Hilfe und Notfallmaßnahmen Sorge tragen.

Sofern Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausgeübt werden, kommt den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen eine große Bedeutung zu. Diese dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten Pflichtuntersuchungen zu veranlassen und bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten Angebotsuntersuchungen den Beschäftigten anzubieten.

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