Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben (§ 9 Abs. 1 ArbSchG).
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG).
Besteht eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen muss gewährleistet sein, dass die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG). In diesem Fall dürfen den Mitarbeitern aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 ArbSchG).
Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr möglich ist, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG). Auch hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG). Wenn die unmittelbare erhebliche Gefahr weiter fortbesteht, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG).
Schließlich muss der Arbeitgeber in besonderem Maße bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz für Maßnahmen der Ersten Hilfe und Notfallmaßnahmen Sorge tragen.
Sofern Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausgeübt werden, kommt den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen eine große Bedeutung zu. Diese dienen der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten Pflichtuntersuchungen zu veranlassen und bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten Angebotsuntersuchungen den Beschäftigten anzubieten.