Der Arbeitszeitschutz ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist insbesondere die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Außerdem will das Gesetz die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten innerhalb des Unternehmens verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen.
Die Regelung der Frage, wie lange und an wie vielen Tagen in der Woche der einzelne Arbeitnehmer im Unternehmen zu arbeiten hat, bleibt dagegen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen den jeweilig maßgeblichen Tarifverträgen, oder den Betriebsvereinbarungen vorbehalten. Soweit weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung vorliegen, sind diese Fragen im einzelnen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln.