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Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind Erkenntnisse aus dem Bereich der Arbeitswissenschaft, hinsichtlich derer in den Fachkreisen eine eindeutige überwiegende Meinung darüber besteht, dass ihre Anwendung zweckmäßig und mit angemessenen Mitteln durchführbar ist. Dabei müssen Sie nicht notwendigerweise in technischen Regelwerken festgelegt sein.

Anhaltspunkte für die Gesichertheit der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse können insbesondere sein
  • die Publikation als arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (welche dort unter www.baua.de bestellt werden können),
  • die Veröffentlichung in den Arbeitsstättenrichtlinien,
  • die Aufnahme in den Unfallverhütungsvorschriften,
  • die Normung in technischen Regelwerken,
  • statistische wissenschaftliche Absicherung,
  • die Veröffentlichung in Fachbüchern oder anderen wissenschaftlichen Publikationen,
  • Konsens auf wissenschaftlichen Fachtagungen.

Neben der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und dem Sicherheitsbeauftragten sollte sich der Betriebsrat ebenfall mit den für den Betrieb maßgeblichen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen vertraut machen. Denn die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse spielen für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung gemäß §§ 90 und 91 BetrVG eine wichtige Rolle.

Nach § 90 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Anschließend muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Dabei sollen Arbeitgeber und Betriebsrat auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 BetrVG).

Darüber hinaus kann der Betriebsrat, wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden, angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§ 91 Satz 1 BetrVG).

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