Die Arbeitswissenschaft ist insofern interdisziplinär, als sie die Erkenntnisse aus den angrenzenden Fachgebieten miteinander verknüpft. Als angrenzende Fachgebiete sind Wirtschaftswissenschaften (Personalwirtschaft und Arbeitsökonomie), Technik/Ingenieurwissenschaften (Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung), Psychologie (Arbeits- und Organisationspsychologie), Medizin (Arbeitsmedizin), Rechtswissenschaft (Arbeitsrecht) und Soziologie (Arbeits- und Betriebssoziologie) zu nennen.
Im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit spielen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse eine wichtige Rolle. Insbesondere sollen der Arbeitgeber und der Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen (§ 90 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Wenn eine Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung offensichtlich den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit widersprechen und Arbeitnehmer dadurch in besonderer Weise belastet werden, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§ 90 S. 1 BetrVG).
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind alle Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft, bei denen in Fachkreisen eine eindeutige überwiegende Meinung darüber besteht, dass ihre Anwendung zweckmäßig und mit angemessenen Maßnahmen durchführbar ist. Häufig sind die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse in technischen Regelwerken als Stand der Technik festgelegt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verfügt über eine Sammlung der wichtigsten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse.