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Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Person infolge einer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründenden Tätigkeit.

Ein Unfall wiederum ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Der Unfall muss sich infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet haben. Demzufolge muss zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang bestehen (haftungsbegründende Kausalität). Ein solcher innerer ursächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Verletzte einer Gefahr durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt gewesen ist. Das ist gegeben, wenn die unfallbringende Tätigkeit dem Betrieb objektiv dienlich ist oder der Verletzte subjektiv davon ausgehen durfte, dass dies der Fall sei. Daher sind sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, also Tätigkeiten zur Verfolgung persönlicher oder privater Belange, nicht versichert. Darüber hinaus erfordert ein Arbeitsunfall einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden bzw. dem Tod des Versicherten (haftungsausfüllende Kausalität).


Als Arbeitsunfälle gelten auch Wegeunfälle. Unter einem Wegeunfall versteht man einen Unfall, der unmittelbar auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten ist (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Auch hier ist ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen unfallbringendem Weg und versicherter Tätigkeit erforderlich. Dies setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen Weg und Tätigkeit voraus, sondern auch den beabsichtigten Zweck, zur Arbeitsstelle zu gelangen oder von ihr zurückzukehren. Daher besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Umwegen, die den Weg zur Arbeitsstätte oder Wohnung aus privaten oder persönlichen Gründen nicht unerheblich verlängern.

Darüber hinaus kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein, wenn das Verhalten des Versicherten in so hohem Maße vernunftwidrig und gefährlich ist, dass mit einem Unfall gerechnet werden musste. Dies wird beispielsweise bei einer Tätigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit infolge Volltrunkenheit angenommen.

Eine Arbeitsunfall ist neben einer Berufskrankheit ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB VII) und berechtigt zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

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