Zur Arbeitsstätte gehören auch
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er die im Anhang 1 der Arbeitsstättenverordnung und in den einzelnen Arbeitsstättenrichtlinien enthaltenen Anforderungen an Arbeitsstätten zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 ArbStättV). Sofern der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen beschäftigt, muss die bei der Einrichtung und dem Betreiben der Arbeitsstätte besonders berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 2 ArbStättV).
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber zur Instandhaltung und Reinigung der Arbeitsstätte verpflichtet. Werden Mängel festgestellt, müssen diese unverzüglich behoben oder anderenfalls bei einer unmittelbaren erheblichen Gefahr die Arbeit eingestellt werden (§ 4 Abs. 1 ArbStättV).
Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren (z.B. Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter) müssen in regelmäßigen Abständen sachgerecht gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden (§ 4 Abs. 3 ArbStättV). Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig zur jederzeitigen Benutzung freigehalten werden (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Schließlich sind Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV).
Weitere Einzelheiten hinsichtlich der sicherheits- und gesundheitsgerechten Anforderungen an Arbeitsstätten können dem Anhang 1 der ArbStättV und den aufgrund von § 7 Abs. 4 ArbStättV vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Arbeitsstättenrichtlinien entnommen werden:
ASR 4.3 Arbeitsstätten-Richtlinie - Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR 5 Arbeitsstätten-Richtlinie - Lüftung
ASR 6 Arbeitsstätten-Richtlinie Raumtemperaturen
ASR 7/1 Arbeitsstätten-Richtlinie Sichtverbindung nach außen
ASR 7/3 Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung
ASR 7/4 Arbeitsstätten-Richtlinie Sicherheitsbeleuchtung
ASR 8/1 Arbeitsstätten-Richtlinie Fußböden
ASR 8/4 Arbeitsstätten-Richtlinie Lichtdurchlässige Wände
ASR 8/5 Arbeitsstätten-Richtlinie Nicht durchtrittsichere Dächer
ASR 10/1 Arbeitsstätten-Richtlinie Türen, Tore
ASR 10/5 Arbeitsstätten-Richtlinie Glastüren, Türen mit Glaseinsatz
ASR 10/6 Arbeitsstätten-Richtlinie Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren
ASR 11/1-5 Arbeitsstätten-Richtlinie Kraftbetätigte Türen und Tore
ASR 12/1-3 Arbeitsstätten-Richtlinie Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände
ASR 13/1,2 Arbeitsstätten-Richtlinie Feuerlöscheinrichtungen
ASR 17/1,2 Arbeitsstätten-Richtlinie Verkehrswege
ASR 18/1-3 Arbeitsstätten-Richtlinie Fahrtreppen und Fahrsteige
ASR 20 Arbeitsstätten-Richtlinie Steigeisengänge und Steigleitern
ASR 25/1 Arbeitsstätten-Richtlinie Sitzgelegenheiten
ASR 29/1-4 Arbeitsstätten-Richtlinie Pausenräume
ASR 31 Arbeitsstätten-Richtlinie Liegeräume
ASR 34/1-5 Arbeitsstätten-Richtlinie Umkleideräume
ASR 35/1-4 Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume
ASR 35/5 Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume
ASR 37/1 Arbeitsstätten-Richtlinie Toilettenräume
ASR 38/2 Arbeitsstätten-Richtlinie Sanitätsräume
ASR 39/1,3 Arbeitsstätten-Richtlinie Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe
ASR 41/3 Arbeitsstätten-Richtlinie Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien
ASR 45/1-6 Arbeitsstätten-Richtlinie Tagesunterkünfte auf Baustellen
ASR 47/1-3,5 Arbeitsstätten-Richtlinie Waschräume auf Baustellen
ASR 48/1,2 Arbeitsstätten-Richtlinie Toiletten und Toilettenräume auf Baustellen