Arbeitssicherheitsgesetz
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthält die wesentlichen Regelungen über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Der Arbeitgeber hat nach dem ASiG
Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen
Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Die
Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
- das Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften den besonderen betrieblichen Verhältnissen entsprechend angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und
- die Arbeitsschutzmaßnahmen und Unfallverhütungsmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erzielen (§ 1 ASiG).
Das ASiG enthält insbesondere Regelungen über
- die Bestellung, Aufgaben und erforderliche Qualifikation von Betriebsärzten (§§ 2-4 ASiG),
- behördliche Kontrollrechte (§§ 12 und 13 ASiG) und über
- die Möglichkeit der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Diensten (§ 19 ASiG).
Das ASiG ist ein Rahmengesetz (vgl. §§ 14 und 15 ASiG). Der durch das ASiG gesteckte Rahmen wird insoweit durch weitere Vorschriften, insbesondere durch die "Unfallverhütungsvorschriften Betriebsärzte" und die "Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ausgefüllt.