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Arbeitsschutzbehörden

Der Staat hat die Einhaltung des staatlichen Arbeitsschutzrechts sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat er Aufsichtsbehörden für den Bereich Arbeitsschutz geschaffen. Dies sind in manchen Bundesländern die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, in anderen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter.

Die Zuständigkeitsbereiche der Arbeitsschutzbehörden sind räumlich gegliedert. Die jeweilige Landesbehörde ist für einen bestimmten Bezirk innerhalb des Bundeslandes zuständig. Von ihr werden alle Betriebe mit Sitz innerhalb des Bezirks unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens überwacht.

Zu den Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden gehören insbesondere
  • die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzrechts einschließlich Betretungs- und Besichtigungsrechte sowie der Möglichkeit, Auskünfte zu verlangen, Unterlagen einzusehen, Gutachten einzuholen, Prüfungen durchzuführen und Proben zu entnehmen,
  • der Erlass von Anordnungen im Einzelfall hinsichtlich zu treffender, zu unterlassender oder zu duldende Maßnahmen,
  • die Durchführung von Verwaltungsverfahren, insbesondere zur Sachverhaltsermittlung, der Anhörung der Beteiligten und der behördlichen Entscheidung, und
  • die Durchführung der Zwangsvollstreckung, mit der bestandskräftige Entscheidungen zwangsweise durch Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder Ersatzzwanghaft durchgesetzt werden.

Daneben existieren noch die Technischen Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften. Diese haben die Aufgabe, für die Einhaltung und Durchführung des autonomen Arbeitsschutzrechts, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen.

Schließlich ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) als unterstützende Forschungsbehörde des Bundes zu nennen.

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