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Arbeitsplatzgestaltung - Schutzausrüstung

Nach § 2 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) müssen persönliche Schutzausrüstungen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

Die Bereitstellung der PSA in einer für den Benutzer angemessenen Form und Größe ist in jedem Fall eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung der entsprechenden Schutzziele. Insbesondere PSA, die den Benutzer gegen tödliche Gefahren oder vor ernsten und irreversiblen Gesundheitsschäden schützen sollen, bedürfen darüber hinaus einer individuellen Anpassung an den Träger.

Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird (§ 2 Abs. 3 PSA-BV).
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