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Arbeitsplatzgestaltung - Mutterschutz

§ 2 Abs. 1 bis 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verpflichtet den Arbeitgeber u.a., durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, den besonderen Belangen werdender oder stillender Mütter Rechnung zu tragen.

Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen (§ 2 Abs. 2 MuSchG).

Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 MuSchG).
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