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Arbeitsplatzgestaltung - Lärm und Vibration

Nach § 10 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsASchV) ist der Arbeitgeber zu Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen verpflichtet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung haben in diesem Kontext technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Soweit dabei die Ergonomie zu einer Verbesserung beitragen kann, ergeben sich weitere Pflichten aus § 10 Abs. 2 Ziffern 2 und 5 der Verordnung. Danach zählen zu den Maßnahmen nach Abs. 1 auch
  • die Auswahl und der Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vibrationen verursachen,
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