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Arbeitsplatzgestaltung - Gefahrstoffe

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation u.a. zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.

Der Arbeitgeber hat auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GefStoffV ist die Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu prüfen.


Eine wiederkehrende Prüfung ist notwendig, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auf Dauer zu gewährleisten. Der Unternehmer kann die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen entsprechend des fortschreitenden Standes der Sicherheitstechnik festlegen. Die Prüfung muss jedoch spätestens nach 3 Jahren erfolgen. Zur Minimierung des Aufwandes kann die Prüfung auch im Rahmen von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften durchgeführt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann jedoch auch der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beigefügt werden.

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