Eine wiederkehrende Prüfung ist notwendig, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen auf Dauer zu gewährleisten. Der Unternehmer kann die Fristen für die wiederkehrende Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen entsprechend des fortschreitenden Standes der Sicherheitstechnik festlegen. Die Prüfung muss jedoch spätestens nach 3 Jahren erfolgen. Zur Minimierung des Aufwandes kann die Prüfung auch im Rahmen von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften durchgeführt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann jedoch auch der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beigefügt werden.