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Arbeitsplatzgestaltung - Arbeitsmittel

Hinsichtlich der Arbeitsplatzgestaltung enthält die Betriebssicherheitsverordnung spezielle Vorgaben, was die Arbeitsmittel angeht.

§ 7 der Betriebssicherheitsverordnung gestattet dem Arbeitgeber, den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitzustellen, die
  • solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,
  • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.

Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem Inkrafttreten der Verordnung, d.h. vor dem 03.10.2002 erstmalig bereitgestellt worden sind, müssen

  • den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,
  • wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.

Nach § 7 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen des § 7 Abs. 1 bis 4 BetrSichV entsprechen.

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