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Arbeitspausen

Arbeitspausen sind im Voraus festgelegte Zeiten der Arbeitsunterbrechung. Während einer Arbeitspause muss ein Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich zur Arbeitsleistung bereit halten. Vielmehr kann er frei darüber entscheiden, wo und wie er diese Zeit verbringen will (BAG, 23.09.1992, AP Nr. 6 zu § 3 AZO).

Arbeitspausen dienen der Erholung, der Einnahme von Mahlzeiten und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit während einer längeren Arbeitszeit. Arbeitspausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehenden Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und durch Ruhepausen von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). In jedem Fall dürfen Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG). Im Übrigen sollte die zeitliche Festlegung der Arbeitspausen möglichst an den individuellen Leistungsrhythmus angepasst werden.

Nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollten bei bestimmten Arbeiten mit besonderer Beanspruchung wie z.B. Bildschirmarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit, Fließbandarbeit sowie bei schwerer körperlicher Arbeit zusätzliche Kurzpausen (z.B. fünf Minuten) eingerichtet werden. Solche Kurzpausen sollten auch eingehalten und nicht zu einer größeren Pause zusammengezogen werden, da sonst die erholende Wirkung verloren geht. Dadurch wird nachweislich auch die Gefahr von Arbeitsunfällen gesenkt.

Der Betriebsrat hat bei Arbeitspausen nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Dieses erstreckt sich auf die Dauer und die Lage der Arbeitspausen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen, wenn er mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Die Größe und Beschaffenheit des Pausenraums ist in den Arbeitsstättenrichtlinien 29/1-4 festgelegt.
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