Ziele der Arbeitsmedizin sind:
Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber den Beschäftigten im Rahmen der Prävention und Vorsorge auf Verlangen grundsätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ermöglichen (§ 11 ArbSchG).
Hierbei handelt es sich um sogenannte Wunschuntersuchungen. Bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sogar Pflichtuntersuchungen durchführen und Angebotsuntersuchungen anbieten.
Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen obliegt den Betriebsärzten, die als Arbeitsmediziner über besondere arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen müssen (§ 4 ASiG). Betriebe, die keinen eigenen Betriebsarzt beschäftigen wollen, können den Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) in Anspruch nehmen.