Die Richtlinie 94/9/EG richtet sich insbesondere an die Hersteller von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie legt grundlegende Anforderungen fest und überlässt es Normen, in der Richtlinie enthaltene relevante Anforderungen technisch darzustellen.
Diese Richtlinie beinhaltet Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Durch den Ausschuss für Betriebssicherheit sind Regeln zu ermitteln, wie die in der Betriebssicherheitsverordnung gestellte Anforderungen erfüllt werden können. Dabei handelt es sich um neue technische Regeln für Betriebssicherheit, abgekürzt TRBS.
Diese erfasst jetzt auch die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen. Damit enthält diese Richtlinie weitgehende Regeln zum Explosionsschutz. Mit deren Umsetzung wurden in die novellierte Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 im § 12 »Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahr« und im Anhang III Nr. 1 »Brand- und Explosionsgefahren« integriert.
Explosionsgefährdete Bereiche werden in Zonen eingeteilt. Entscheidend für die Zoneneinteilung sind die Häufigkeit und die Dauer, mit der eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt. In Bereichen mit Zonen müssen Vorkehrungen zur Gefährdungsbeurteilung, zu den Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel sowie zum Explosionsschutz-Dokument getroffen werden.
Diese Einteilung entscheidet nicht nur über die Sicherheit, sondern auch über erhebliche Kosten. So beträgt der Preis für einen 3-Radgabelstapler bis 2 t in Standardausführung ca. 25.000 € in der Kategorie 3, für Zone 2 ca. 50.000 € und in der Kategorie bis Zone 1 bis 75.000 Euro.
Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Explosion zu ermitteln, zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Zur Vermeidung von Explosionen sind mögliche Zündquellen zu identifizieren und Gegenmaßnahmen zu treffen. Die folgende Aufzählung enthält alle 13 Zündquellenarten, die in der betrieblichen Praxis im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Mögliche Zündquellen in explosionsfähigen Atmosphären
Zu den Vorschriften, die beim Umgang mit explosionsfähigen Atmosphären zu beachten sind, gehört neben der Vermeidung von Zündquellen auch eine geeignete Bauweise der entsprechenden Anlage. Die TRBS 2152 Teil 4 »Konstruktiver Explosionsschutz« beschreibt die Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.
Die Gefährdungsbeurteilung kann insgesamt als stufenweiser Prozess verstanden werden. Dabei gibt es immer wieder Rückkopplungen zu vorangegangenen Schritten:
Auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber dann das Explosionsschutz-Dokument nach § 6 BetrSichV erstellen. Im Explosionsschutzdokument sind die Bereiche des Unternehmens festgelegt, in denen die Mindestvorschriften nach Anhang 4 BetrSichV gelten. Das Dokument enthält zudem die Explosionsrisiken inklusive einer Bewertung, die Zoneneinteilung und nicht zuletzt einen Katalog angemessener Maßnahmen für den Notfall.
Der Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen stellt an alle Beteiligten hohe Anforderungen. Unternehmer sind deshalb verpflichtet, diese Anlagen durch besonders qualifizierte Mitarbeiter technisch prüfen zu lassen. Dies schließt die Qualifikation der Personen ein, die als »Befähigte Personen« bzw. »Zugelassene Überwachungsstellen« wie TÜV und DEKRA die technische Prüfung durchführen.
Die Betriebssicherheitsverordnung hat in diesem Bereich einschneidende Veränderungen herbeigeführt. Der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung umfasst neben der Prüfung auch die Benutzung von Arbeitsmitteln. Zur Benutzung zählen z.B. Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen, Gebrauch sowie Um- und Abbau und Transport.
Die Unterweisung der Beschäftigten besitzt einen so hohen Stellenwert, dass die Grundsätze der Unterweisung bereits im Arbeitsschutzgesetz (§12) formuliert werden. Auch die Unfallversicherungsträger regeln auf der Basis des Arbeitsschutzgesetzes die Unterweisung ihrer Versicherten mit der Ergänzung der regelmäßigen, aber mindestens einmal jährlichen Unterweisung und der Pflicht zur Dokumentation.
Dr. Berthold Dyrba, Leiter des Referats "Explosionsschutz" der BG Chemie, Heidelberg
Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Auszug des im arbeitssicherheit.journal 1.09 erschienenen umfangreicheren Artikels.