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Retrofit: Grundsätze und Rechtslage

Wurde eine Maschine nur instandgesetzt oder stark verändert? Die Antwort auf diese Frage ist vor allem im Hinblick auf die Sicherheit und auf Haftungsfragen wichtig. Doch oft ist die rechtliche Lage nach einem Retrofit nicht klar. arbeitssicherheit.de erklärt Ihnen die wichtigsten Gesetze und präsentiert Ihnen praktische Entscheidungshilfen.

Gebrauchte Maschinen versus Umbau von Maschinen

Maschinen, die »nur« instandgesetzt werden, ohne dass die ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart der Anlagen verändert wurden, fallen nicht unter die Maschinenrichtlinie. Ein Retrofit hingegen ist - wie im ersten Teil der Serie zum Thema Retrofit beschrieben - mehr als ein »einfaches« Instandsetzen.

Bei einem Retrofit geht es vor allem um eine Leistungserhöhung in Verbindung mit einer Verbesserung der Sicherheit und damit oft auch einer Veränderung der Bauart. Gebrauchtmaschinen, die bei einem Umbau wesentlich verändert wurden, gelten allerdings als neue Maschinen und unterliegen der Maschinenrichtlinie.

Neu oder umgebaut: Ob eine umgebaute Maschine als wesentlich verändert anzusehen ist, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Aufschluss darüber gibt das Informationspapier »Wesentliche Veränderungen an Maschinen«.

Fazit der Rechtslage

Der Informationsschrift lassen sich drei grundsätzliche Fälle entnehmen:

  1. Fall: Die Maschine ist auch nach der Veränderung sicher. Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
  2. Fall: Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher. Die Veränderung ist jedoch nicht wesentlich im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu bringen. Das sind zum Beispiel Maßnahmen nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, wenn der Betreiber eine Maschine verändert(siehe hierzu § 4 Abs. 4 AMBV). Oder es können Maßnahmen nach dem GPSG sein, wenn eine aufgearbeitete, nicht wesentlich veränderte Maschine erneut in den Verkehr gebracht wird (siehe hierzu § 3 Absatz 1 GPSG).
  3. Fall: Die Maschine ist nach der Veränderung nicht mehr sicher, und die Veränderung ist als wesentlich im Sinne des GPSG anzusehen. Dann fällt die veränderte Maschine unter die Bestimmungen des GPSG, gleich einer neuen Maschine.

Mit dem Umbau und der wesentlichen Veränderung an einer Maschine ergeben sich auch rechtliche Konsequenzen für den Betreiber einer Anlage: Er wird zum Erzeuger einer Maschine. Das ist dem GPSG zu entnehmen: »Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die [...] ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.«

Unabhängig davon gelten eventuell bestehende, andere Vorschriften, die für den Betreiber rechtlich bindend sind, wie etwa Auflagen an Emissionen. Wenn bestimmte Konfigurationen vorgegeben sind, ist der Betreiber für deren Einhaltung auch nach dem Retrofit auf jeden Fall selbst verantwortlich.

Zum Schluss noch ein Tipp: Regeln Sie alle wichtigen Fakten bezüglich der Fragen: »Was bedeutet wesentlich verändern?«, »Wer führt Risikoanalyse durch?« und »Wie verhält es sich im Schadensfall?« auf jeden Fall vertraglich.

Autor: Guido Matthes


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