Abschnitt 26 - 26 Wiedergewinnen von Explosivstoffen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe nur dann in den Prozess zurückgeführt oder weiterverarbeitet werden, wenn dies sicherheitstechnisch unbedenklich ist. Er hat das Verfahren für die Aufbereitung und die Qualitätsanforderungen festzulegen.