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Abschnitt 21.1 - 21 Grenztemperaturen
21.1 Verfahrensabhängige Festlegung von Grenztemperaturen

Für beheizbare Verfahrenseinrichtungen ist vom Unternehmer eine stoff- und verfahrensspezifische Höchsttemperatur festzulegen. Können auch beim Unterschreiten einer Temperatur gefährliche Zustände auftreten, so ist vom Unternehmer ebenfalls die Mindesttemperatur für den Betrieb der Verfahrenseinrichtungen stoffspezifisch festzulegen. Der Unternehmer hat die Grenztemperaturen auf den Anzeigeeinrichtungen deutlich zu kennzeichnen.

Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.

Bewährt haben sich Markierungen an Anzeigen oder geeignet beschriftete Schilder.