Abschnitt 15.15 - 15.15 Entfernen von abgeschieden Dämpfen und Stäuben
Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen nach Bedarf und ansonsten in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen nach Bedarf und ansonsten in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.