Abschnitt 21.2 - 21.2 Alarm bei Grenztemperaturen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Über- oder Unterschreiten der Grenztemperaturen nach Unterkapitel 21.1 dieses Kapitels selbsttätig ein Warnsignal ausgelöst wird. Nach Auslösen des Warnsignals sind die vom Unternehmer festgelegten Maßnahmen zur Herstellung des Soll-Zustandes durchzuführen.