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Abschnitt 15.14 - 15.14 Überprüfung der Feuerlöscheinrichtung im Gießbereich

Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieses Teils der Regel an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Bewährt haben sich mindestens vierteljährliche Prüffristen.