DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 10.8 - 10.8 Trocknen der Treibstoffgranulate

Für das Trocknen der Treibstoffgranulate dürfen nur Trockenräume und Trockeneinrichtungen vorhanden sein, die mit Warmluft, deren Temperatur von der Unternehmerin oder vom Unternehmer stoffspezifisch festzulegen ist, beheizt werden. Die höchstzulässige Temperatur beträgt 60 ºC. Dies muss durch Temperaturregeleinrichtungen sichergestellt sein. Der Frischluftanteil muss so hoch sein, dass eine gefährliche Sprengölkondensation vermieden wird.