DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 1.1 - 1 Anwendungsbereich
1.1 Der Teil II-3 gilt

für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe - im Folgenden Pulver genannt - hergestellt und im Zusammenhang damit verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, innerbetrieblich transportiert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden.