Abschnitt 13.8 - 13.8 Reinigung von Staubabscheidern
Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft von Trockeneinrichtungen müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.
Explosivstoffstaub und -sublimat aus der Abluft von Trockeneinrichtungen müssen in vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.