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Abschnitt 3.6 - 3.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Gelatinöse Sprengstoffe enthalten Sprengöle (Nitroglycol, Nitroglycerin), welche über die Haut oder inhalativ in den Körper aufgenommen werden können. Die bei Sprengungen entstehenden Schwaden enthalten NOX und CO.

Weiterhin gibt es für bestimmte Anwendungen Sprengstoffe (vor allem Nitroaromaten oder Nitramine), die anders aufgebaut sind und die daher anderen Vorsorgeanlässen unterliegen. Neben den bereits erwähnten NOX und CO sind bei diesen auch die Entstehung anderer Zersetzungsprodukte wie z. B. Reiz- oder Stickgase möglich.

Der Unternehmer hat gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wegen dieser Belastung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge für Sprengberechtigte und Sprenghelfer zu sorgen.

Die Gefährdungsbeurteilung lässt Rückschlüsse darauf zu, ob Pflichtvorsorge veranlasst bzw. Angebotsvorsorge verpflichtend angeboten werden muss.

Insbesondere die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 5 (Nitroglycol, Nitroglycerin) und G 33 (aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen) können unter Berücksichtigung des biologischen Monitorings angewandt werden.