Abschnitt 17.6 - 17.6 Höchsttemperaturen beim Zerkleinern von Explosivstoff
Die Temperaturen bei thermischen Verfahren sind vom Unternehmer stoff- und verfahrenspezifisch festzulegen.
Die Höchsttemperatursoll 120 °C nicht übersteigen.
Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.