DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 19.3 - 19.3 Abwiegen von Treibladungspulver für Patronenmunition

Die zum Abwiegen in der Nähe zur Pulveraufgabestelle bereitgehaltene Menge an Treibladungspulver muss geschützt untergebracht werden und darf auch nicht mehr als 100 kg betragen. Röhrchen oder Streifen dürfen nur einzeln gebrochen werden.

Die Forderung nach einer geschützten Unterbringung der bereitgehaltenen Menge an Treibladungspulver ist erfüllt durch verschlossene Gebinde in ausreichendem Abstand zum Arbeitsplatz. Empfohlen wird mindestens ein Abstand gemäß Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.