Abschnitt 3.3 - 3.3 Betriebsanweisungen
Der Unternehmer hat anhand der technischen und Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Sprengmittel Betriebsanweisungen gem. § 14 Gefahrstoffverordnung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache zu erstellen.