DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 15.3 - 15.3 Abtrennung von Pressen- zu Bedienräumen

Trennwände zu Füllräumen in Pressengebäuden dürfen mit Durchreich- oder Durchfahröffnungen mit gegen Explosionseinwirkungen widerstandsfähigen Verschlüssen ausgerüstet sein. Die Verschlüsse müssen mit der Steuerung des Pressvorganges so gekoppelt sein, dass dieser erst eingeleitet werden kann, wenn alle Öffnungen verschlossen sind. Die Verschlüsse dürfen sich erst wieder öffnen lassen, nachdem der Press- und Ausstoßvorgang abgeschlossen ist.