Abschnitt 15.20 - 15.20 Entsorgung verschütteter Explosivstoffe
Ausgelaufene und verschüttete Explosivstoffe sind sofort zu entsorgen.
Für das Vernichten siehe Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).