Abschnitt 15.17 - 15.17 Dichtheitsprüfung an Explosivstoffleitungen

Leitungen für geschmolzene Explosivstoffe sind in vom Unternehmer festzulegenden Abständen auf Dichtheit zu kontrollieren. Wird festgestellt, dass geschmolzene Explosivstoffe aus Leitungen oder Absperreinrichtungen ausgetreten sind, ist dies unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen.

Zu Aufsichtführende siehe § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG.