DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 10.16 - 10.16 Zerstörungsfreies Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen

Für das zerstörungsfreie Prüfen sowie Verpacken von Treibsätzen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 10.14.1 bis 10.14.4 dieses Teils der Regel entsprechend. Abweichend von Satz 1 darf bei geringen Mengen an Treibsätzen und mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers das Gebäude auch als Gebäude mit Brandgefahr entsprechend Teil I, Unterkapitel 4.2 dieser Regel errichtet sein, wenn genügend große Ausblaseflächen oder Abzugsöffnungen vorgesehen sind. Durch diese Druckentlastungseinrichtungen müssen bei einem Abbrand ein gefährlicher Druckaufbau und eine Gefährdung der Versicherten durch Flammenreflexionen verhindert sein. Der zuständige Unfallversicherungsträger trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Die Zustimmung wird im Allgemeinen vom Abbrandverhalten der Treibsätze und von den sonstigen Stoffeigenschaften, z. B. Explosionsfähigkeit, abhängig sein. Immissionsschutzrechtliche Belange bleiben hiervon unberührt.