DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Abschnitt 12.6 - 12.6 Temperaturbegrenzung beim Trocknen

Die Temperatur des Wärmeträgers von Trockeneinrichtungen ist durch mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die beim Über- oder Unterschreiten der festgelegten Grenztemperaturen ein Warnsignal auslösen, zu messen.

Das Einhalten einer Mindesttemperatur ist z. B. beim Trocknen von flüssigem TNT erforderlich.

Siehe auch Kapitel 21 dieses Teils der Regel.